Bei der WpHG-Prüfung gibt es keine mit der Jahresabschlussprüfung vergleichbare Regelung, die den zeitlichen Abschluss der Prüfung konkretisiert. Wie bereits aufgeführt, ist in Bezug auf die Prüfung nach § 89 WpHG der Prüfungsbeginn der BaFin gegenüber zu kommunizieren. Die Aufsichtsbehörden erwarten einen unter Berücksichtigung der Institutsgröße angemessenen Prüfungszeitraum.