Grundsätzlich ist für Wertpapierinstitute eine jährliche WpHG-Prüfung vorgesehen. Auf Antrag gegenüber der BaFin kann gemäß § 89 Abs. 1 Satz 4 WpHG von der jährlichen Prüfung abgesehen werden. Die BaFin hat in ihrem Rundschreiben 02/2023 entsprechende Befreiungskriterien definiert. Diese betreffen unter anderem das Vorliegen von Mängeln aus der letzten WpHG-Prüfung, das Bestehen wesentlicher Beschwerden sowie relevante Änderungen der Art der Geschäftstätigkeit oder der Organisation des Wertpapierinstituts.