Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Beginn des maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.
Beispiel: Der Berichtszeitraum betrifft das Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 202X. Die Prüfung muss spätestens am 1. April 202X+1 begonnen werden.