Nach Finalisierung der Jahresabschlussprüfung und Eingang des Prüfungsberichts ist der Jahresabschluss festzustellen. Dies erfolgt auch bei Wertpapierinstituten auf Basis der gesellschaftsrechtlichen Normen des § 42a GmbHG durch die Gesellschafterversammlung bzw. § 172 AktG durch den Aufsichtsrat oder ggf. die Hauptversammlung.
Wenn zwischen dem aufgestellten und dem festgestellten Jahresabschluss keine Änderungen vorliegen, so ist gegenüber den Aufsichtsbehörden lediglich das Datum des Tages der Feststellung anzuzeigen. Im Falle relevanter Änderungen sind der festgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen.
Der Abschlussprüfer hat darüber hinaus den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank einzureichen.