FAQ für die Jahresabschlussprüfung und WpHG-Prüfung bei Wertpapierinstituten
FAQ für die Jahresabschlussprüfung und WpHG-Prüfung bei Wertpapierinstituten
Die Wahl und Beauftragung des Abschlussprüfers weist keine aufsichtsrechtlichen Besonderheiten für Wertpapierinstitute auf. Vielmehr maßgeblich ist die Rechtsform des zu prüfenden Instituts.
Bei einer GmbH wird der Abschlussprüfer grundsätzlich durch die Gesellschafterversammlung gewählt. Die Beauftragung erfolgt durch die Geschäftsführung.
Bei einer AG erfolgt die Wahl des Abschlussprüfers in der Regel auf Vorschlag des Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung. Die Wahl kann auch in einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Die Beauftragung erfolgt durch den Aufsichtsrat.
Der Abschlussprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Bei BaFin-regulierten Instituten empfiehlt sich aufgrund der bestehenden Anzeigepflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden ein deutlich früherer Zeitpunkt. Auch im Eigeninteresse mit Blick auf die Planungssicherheit bei der zu prüfenden Gesellschaft sollte die Beauftragung spätestens im dritten Quartal des Geschäftsjahres erfolgen.
Die Beauftragung erfolgt durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, d.h. vorliegend in der Regel durch die Geschäftsführung bzw. den Vorstand des Wertpapierinstituts.
Zu beachten ist die Vorgabe nach § 89 Abs. 3 WpHG, dass vor Erteilung des Auftrags der Prüfer gegenüber der BaFin anzuzeigen ist. Die BaFin kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige potenziell die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen. Insofern wird die formale Beauftragung erst nach Ablauf dieser zwei Monate vorgenommen.
Wertpapierinstitute sollten bei der Auswahl ihres Abschluss- und WpHG-Prüfers besonderes Augenmerk auf fundierte Erfahrung mit BaFin-regulierten Unternehmen legen. Prüfer, die regelmäßig eine Vielzahl von Vermögensverwaltern prüfen, verfügen über ein vertieftes Verständnis der aufsichtsrechtlichen Anforderungen und verstehen es, diese proportional und institutsspezifisch auszulegen.
Es gibt zahlreiche Überschneidungen bei den (aufsichtsrechtlichen) Prüfungsgebieten der Jahresabschlussprüfung und der WpHG-Prüfung. Hierunter fallen etwa die Prüfungshandlungen in den Bereichen Compliance, Interne Revision, Auslagerungen, IT (DORA) und auch Teilgebiete der Anforderungen im Bereich Geldwäscheprävention. Diese Überschneidungen sprechen dafür, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowohl mit der Jahresabschlussprüfung als auch der WpHG-Prüfung zu beauftragen.
Für Wertpapierinstitute sind sowohl in Bezug auf den Abschlussprüfer als auch in Bezug auf den WpHG-Prüfer externe Rotationsanforderungen zu beachten. Zulässig sind zehn aufeinander folgende Prüfungen durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Anschließend ist ein neuer Prüfer zu bestellen.
Der Abschlussprüfer ist nach § 77 Abs. 1 WpIG unverzüglich nach der Bestellung gegenüber den BaFin anzuzeigen. Die Bestellung setzt sich aus Wahl und Beauftragung des Abschlussprüfers zusammen.
Das Datum des Beginns der WpHG-Prüfung ist entweder durch den Prüfer oder das geprüfte Institut gegenüber der BaFin rechtzeitig mitzuteilen. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass die BaFin Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen kann, die vom Prüfer zu berücksichtigen sind. Dies betrifft etwa Prüfungsschwerpunkte, die durch die Aufsicht festgelegt werden. Die BaFin ist insoweit frühzeitig über den zeitlichen Beginn der Prüfung zu informieren.
Nein, neben der generellen Anzeigepflicht nach § 77 Abs. 1 WpIG gibt es keine Vorgabe, der zufolge die BaFin über den Beginn der Jahresabschlussprüfung zu informieren ist.
Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Beginn des maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.
Beispiel: Der Berichtszeitraum betrifft das Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 202X. Die Prüfung muss spätestens am 1. April 202X+1 begonnen werden.
Bei vielen Mandanten entsprechen sich die Stichtage von Jahresabschlussprüfung und WpHG-Prüfung und fallen in der Regel auf das Geschäftsjahresende. Es gibt jedoch auch zahlreiche Fälle, bei denen der Stichtag der WpHG-Prüfung – historisch bedingt – auf ein davon abweichendes Datum fällt. Grundsätzlich gilt, dass der Prüfer den Stichtag der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen festlegt. Auch ein Wechsel des Stichtags der WpHG-Prüfung ist grundsätzlich möglich.
Grundsätzlich ist für Wertpapierinstitute eine jährliche WpHG-Prüfung vorgesehen. Auf Antrag gegenüber der BaFin kann gemäß § 89 Abs. 1 Satz 4 WpHG von der jährlichen Prüfung abgesehen werden. Die BaFin hat in ihrem Rundschreiben 02/2023 entsprechende Befreiungskriterien definiert. Diese betreffen unter anderem das Vorliegen von Mängeln aus der letzten WpHG-Prüfung, das Bestehen wesentlicher Beschwerden sowie relevante Änderungen der Art der Geschäftstätigkeit oder der Organisation des Wertpapierinstituts.
Die Jahresabschlussprüfung von Wertpapierinstituten ist innerhalb von fünf Monaten nach dem Bilanzstichtag abzuschließen. Bei vielen Vermögensverwaltern mit Bilanzstichtag 31. Dezember ist die Jahresabschlussprüfung bis zum 31. Mai des Folgejahres durchzuführen.
Bei der WpHG-Prüfung gibt es keine mit der Jahresabschlussprüfung vergleichbare Regelung, die den zeitlichen Abschluss der Prüfung konkretisiert. Wie bereits aufgeführt, ist in Bezug auf die Prüfung nach § 89 WpHG der Prüfungsbeginn der BaFin gegenüber zu kommunizieren. Die Aufsichtsbehörden erwarten einen unter Berücksichtigung der Institutsgröße angemessenen Prüfungszeitraum.
Nach Finalisierung der Jahresabschlussprüfung und Eingang des Prüfungsberichts ist der Jahresabschluss festzustellen. Dies erfolgt auch bei Wertpapierinstituten auf Basis der gesellschaftsrechtlichen Normen des § 42a GmbHG durch die Gesellschafterversammlung bzw. § 172 AktG durch den Aufsichtsrat oder ggf. die Hauptversammlung.
Wenn zwischen dem aufgestellten und dem festgestellten Jahresabschluss keine Änderungen vorliegen, so ist gegenüber den Aufsichtsbehörden lediglich das Datum des Tages der Feststellung anzuzeigen. Im Falle relevanter Änderungen sind der festgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen.
Der Abschlussprüfer hat darüber hinaus den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank einzureichen.