Für Wertpapierinstitute sind sowohl in Bezug auf den Abschlussprüfer als auch in Bezug auf den WpHG-Prüfer externe Rotationsanforderungen zu beachten. Zulässig sind zehn aufeinander folgende Prüfungen durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Anschließend ist ein neuer Prüfer zu bestellen.