Bei vielen Mandanten entsprechen sich die Stichtage von Jahresabschlussprüfung und WpHG-Prüfung und fallen in der Regel auf das Geschäftsjahresende. Es gibt jedoch auch zahlreiche Fälle, bei denen der Stichtag der WpHG-Prüfung – historisch bedingt – auf ein davon abweichendes Datum fällt. Grundsätzlich gilt, dass der Prüfer den Stichtag der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen festlegt. Auch ein Wechsel des Stichtags der WpHG-Prüfung ist grundsätzlich möglich.