Die Wahl und Beauftragung des Abschlussprüfers weist keine aufsichtsrechtlichen Besonderheiten für Wertpapierinstitute auf. Vielmehr maßgeblich ist die Rechtsform des zu prüfenden Instituts.

Bei einer GmbH wird der Abschlussprüfer grundsätzlich durch die Gesellschafterversammlung gewählt. Die Beauftragung erfolgt durch die Geschäftsführung.

Bei einer AG erfolgt die Wahl des Abschlussprüfers in der Regel auf Vorschlag des Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung. Die Wahl kann auch in einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Die Beauftragung erfolgt durch den Aufsichtsrat.