Alle Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Abs. 3 ZAG unterliegen nach § 340k Abs. 1 i. V. m. § 340 Abs. 5 HGB der Pflicht, ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht jährlich prüfen zu lassen. Sie müssen sich dabei unabhängig von ihrer Größe an den für große Kapitalgesellschaften geltenden Normen orientieren.