Die Beauftragung erfolgt durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, d.h. vorliegend in der Regel durch die Geschäftsführung bzw. den Vorstand des Wertpapierinstituts.
Zu beachten ist die Vorgabe nach § 89 Abs. 3 WpHG, dass vor Erteilung des Auftrags der Prüfer gegenüber der BaFin anzuzeigen ist. Die BaFin kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige potenziell die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen. Insofern wird die formale Beauftragung erst nach Ablauf dieser zwei Monate vorgenommen.