Nein, es werden nicht pauschal sämtliche aufsichtsrechtlichen Prüfungsgebiete in jedem Jahr geprüft. Maßgeblich ist zunächst, dass nur diejenigen Anforderungen zu prüfen sind, die sich aus Art und Umfang der Geschäftstätigkeit nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) für das jeweilige Institut ergeben. Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV) konkretisiert darüber hinaus, ob in den einzelnen Prüfungsfeldern eine Angemessenheits- oder Wirksamkeitsprüfung durchzuführen ist.

Grundsätzlich erfolgt die aufsichtsrechtliche Prüfung jährlich. Eine Ausnahme besteht insbesondere im Bereich der Geldwäscheprävention: Bei kleineren Zahlungsinstituten mit einem Zahlungsvolumen von maximal 36 Mio. Euro im vorangegangenen Geschäftsjahr kann die Prüfung in einem zweijährigen Turnus erfolgen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich der Prüfungszeitraum in diesen Fällen auch auf zwei Jahre erstreckt.